SATZUNG STATUTEN


Verein „Förderverein Freunde des Mägdeberg e.V.“ mit Sitz in Mühlhausen-Ehingen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freunde des Mägdeberg e.V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Singen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Sitz des Vereins ist Mühlhausen-Ehingen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist es, die Burgruine „Mägdeberg“ auf der Gemarkung Mühlhausen, der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen, zu erhalten und zu pflegen

die Geschichte der Burg „Mägdeberg“ darzustellen

die Ausschöpfung der Möglichkeiten der ideellen, materiellen und finanziellen Förderung und Unterstützung durch Programme, Stiftungen, regionale Unternehmen und privaten Sponsoren in Verbindung mit Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und engagierter Bürger

Initiierung, Koordinierung und Durchführung von kulturellen und anderen steuerbegünstigten Veranstaltungen in enger Partnerschaft mit Vereinen, Gewerbetreibenden, Schulen und öffentlichen Einrichtungen auf dem Burggelände

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er fördert als Förderverein nach § 58 Nr. AO den Denkmalschutz und die Denkmalpflege durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 4 Mitgliedschaft: Beginn / Ende

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die den Verein ideell und materiell fördern.

Als Ehrenmitglieder können vom Vorstand Persönlichkeiten vorgeschlagen werden, die sich um den Verein und die Verwirklichung der Vereinsziele in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab. Als Ehrenmitglied gilt als gewählt, wenn eine 2/3 Mehrheit dafür gestimmt hat.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben. Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden

Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied

gegen die Satzung verstösst und / oder

den Verein ideell oder materiell schädigt

nach zweimonatiger Mahnung und weiteren 3 Monaten Beitragsrückstände nicht ausgeglichen sind.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen“

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleichgestellt, mit Ausnahme der Regelungen in der Beitragsordnung sowie der Wahl in den Vorstand

§ 6 Mitgliederbeiträge

Der zum Jahresbeginn fällige Jahresbeitrag wird in einer, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigten, Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung schriftlich einberufen, vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und regelt die Angelegenheiten des Vereins.

In der jährlich einzuberufenden Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Punkte des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu behandeln:

    Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    Bericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer
    Entlastung des Vorstands und
    Satzungsmässige Neuwahlen bzw. Nachwahlen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt werden.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstands schriftlich einberufen. Der Vorstand ist zu einer Einladung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung aller Mitglieder hat durch schriftliche Mitteilung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmässig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 2/3 Mehrheit ist bei Satzungsänderungen und bei Anträgen zur Auflösung des Vereins erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Sie muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 8 Der Vorstand

Der von der Jahreshauptversammlung zu wählende Vorstand setzt sich zusammen aus:

    dem Vorsitzenden
    dem stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Kassier
    dem Schriftführer
    mindestens einem, höchstens sechs Beisitzern

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die gewählten Vertreter bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Verwaltung der Mittel des Vereins.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Arbeitskreise

Zur Realisierung der Vereinsaufgaben können, je nach Bedarf, Arbeitskreise gebildet werden.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen Monatsfrist eine zweite einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Darauf ist bei der Einladung gesondert hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen zu überweisen. Dies mit der Bedingung, dass dieses Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO) zu verwenden ist.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung trat am Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2013 in Kraft.

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